Das Ereignis
Nach L’événement von Annie Ernaux
Aus dem Französischen von Sonja Finck
In einer Bühnenfassung von Sarah Kohm und Marcel Kieslich
im Großen Haus
Dauer ca. 75 Minuten, keine Pause
Aufführungsrechte Suhrkamp Verlag GmbH, Berlin
© Gallimard
Die nächsten Vorstellungen 24.09. / 25.09. / 03.10. / 08.10. / 09.10. / 17.10. / 18.10. …
Dramaturgische Einführung 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn.
// BESETZUNG
Annie Kirsten Potthoff
Regie Sarah Kohm / Bühne & Kostüm Lena Marie Emrich / Musik Polly Lapkovskaja / Musik (Assistenz) David Goldberg / Dramaturgie Marcel Kieslich / Regieassistenz Edda Feldmann / Ausstattungsassistenz Emilia Tarampouskas / Regiehospitanz Athina Liouta / Inspizienz Robert Häselbarth / Theatervermittlung Markus Wegner / Technischer Leiter Klaus Herrmann / Bühnenmeister Sven Belzer / Programmierung Bühne Raffael Ort / Beleuchtungsmeister Marcus Krömer / Einrichtung Licht Fabian Cornelsen / Programmierung Licht Alexanda Heller / Betreuung Licht Alexanda Heller, Viviane Wiegers & Ben Sichler / Ton & Video Till Petry & Sarah Fuhr / Requisite Annette Seidel-Rohlf & Sona Ahmadnia / Leitung Kostümabteilung Claudia Schinke / Maske Ulla Bohnebeck & Henriette Masmeier / Leitung Dekorationswerkstätten Jens Reimann
Inhalt
Mindestens die Hälfte aller Menschen wird nie erfahren, wie es sich anfühlt, ein Kind zu erwarten. Während einer Schwangerschaft ereignen sich komplexe biologische Prozesse – das Wunder des Lebens. Aber was ist, wenn die Schwangerschaft – aus welchen Gründen auch immer – nicht gewollt ist?
Die junge Annie stammt aus der Provinz, die Möglichkeit, zu studieren bedeutet für sie Anerkennung und Aufstieg. Als Annie ungewollt schwanger wird, drohen ihre Träume zu platzen. Ein Schwangerschaftsabbruch in einer Klinik kommt nicht in Frage, denn Abtreibungen sind gegen das Gesetz. Entgegen der gesellschaftlichen Erwartung, das Kind auszutragen, sucht sie verzweifelt nach einem Ausweg, bis es zu dem „Ereignis“ kommt, das sie ihr Leben lang nicht vergessen wird.
Annie Ernaux (*1940)
Die französische Schriftstellerin Annie Ernaux erhielt für ihr Schaffen im Jahr 2022 den Literaturnobelpreis. Ihr stark autobiografisches Werk ist mehr als nur eine intensive Auseinandersetzung mit eigenen Erinnerungen. Ernaux ermöglicht einen Zugang zu intimen Innenwelten, die ein vertrautes Gefühl erwecken. Weltweit zählt Ernaux zu einer der einflussreichsten Stimmen feministischer Bewegungen. Zudem stehen ihre Schriften – vergleichbar mit denen von Didier Eribon und Édouard Louis – für eine literarische Auseinandersetzung mit der eigenen sozialen Herkunft und den Erfahrungen von sozialer Distinktion.

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Historische Hintergründe zum Abtreibungsverbot
Die Abtreibung und deren moralisch-juristische Bewertung waren im Verlauf des Mittelalters durch den Einfluß des Christentums einschneidenden Änderungen unterworfen. Die frühen Christen fanden sich in einer Umwelt wieder, die der Geburtenkontrolle und namentlich der Abtreibung gegenüber ganz überwiegend indifferent eingestellt war. Sich unerwünschten Nachwuchses zu entledigen, sei es durch Empfängnisverhütung, Abtreibung, Kindsaussetzung oder Kindstötung, oblag nach römisch-rechtlicher Anschauung dem ,pater familias‘. Dieser Befund ist inzwischen geschichtswissenschaftlich so gut wie einhellig anerkannt (Gorman, 25, 32; Feen, 283 ff.; Keller, 27). Nicht stichhaltig ist, wenn vereinzelt dagegen vorgebracht wird (Landau, 507), die vaterrechtliche Fundierung des Abtreibungsverbots im römischen Rechtskreis hätte umfassender ausformuliert werden müssen: denn gerade die ‚patria potestas‘ sollte dem Grundsatz der staatlichen Rechtssetzung entzogen bleiben. Wo sie ausnahmsweise zum Gegenstand der Legislative geriet, zeugt dies vielmehr lediglich davon, daß das Institut keine ungebrochene Anerkennung mehr fand. So lassen denn auch zeitgenössische Berichte kaum Zweifel daran, daß Frauen auch gegen den Willen ihres Mannes abtrieben. Die Abtreibung wurde zu so einem Ausmaß perhorresziert, daß auch moderne Autoren geneigt sind, von einer drastischen Bevölkerungsdezimierung infolge der exzessiven Abtreibungspraxis (Noonan, 88) zu sprechen oder gar den Untergang des Römischen Reichs auf die mangelnde Gebärbereitschaft der Frauen zurückzuführen (Keller, 22).
Unbeschadet dessen, daß man Grund hat, das beschworene Grassieren einer „Abtreibungsseuche“ im spätrömischen Imperium für eine Überzeichnung durch zeitgenössische Moralisten zu halten, so war jedenfalls eine Rechtskultur, die dem irdischen Vater das ‚jus vitae et necis, das Recht über Leben und Tod der Nachkommen einräumte, mit den Grundanschauungen des christlichen Lehrgebäudes unvereinbar. Hier stand eine der römisch-rechtlichen ,patria potestas‘ gleichkommende Verfügungsgewalt allein dem christlichen Vatergott als Schöpfer allen Lebens zu. Hinzu kam, daß das frühe Christentum sich Anfeindungen durch konkurrierende Religionsgemeinschaften ausgesetzt sah, die darin gipfelten, die frühen Christen huldigten in ihrem Kultus der ‚Pädophagie‘, dem rituellen Töten und Verspeisen von Kleinkindern. Konnten hierzu Fehldeutungen der Eucharistie den Anlaß geboten haben, so sollte im Hochmittelalter dieser Spieß von der christlichen Orthodoxie gegen heterodoxe Gruppierungen umgekehrt werden.
Dafür, daß die Wortführer des frühen Christentums konsequente Gegner der Abtreibung waren, mag auch noch ein weiterer Umstand den Ausschlag gegeben haben: die Schwangerschaft Marias war unehelich zustande gekommen. Eine un- oder außereheliche Schwangerschaft war aber der seinerzeit maßgebliche Umstand, einen Abbruch vorzunehmen. Der Gedanke, Maria hätte sich mittels einer Abtreibung des Messias entledigen können, musste bei den Christen unerträgliche Assoziationen wecken, da sogar Josef (nach Matth. 1, 19) mit dem Gedanken spielte, seine offensichtlich ungetreue Angetraute zu verlassen. Die Schwangerschaft sah sich in einen religiösen Kontext gerückt, die menschliche Existenz gewann eine auf Gott hin bezogene Transzendenz.
Das christlich motivierte Abtreibungsverbot konnte dabei an bereits in der jüdischen Tradition angelegte Grundsätze anknüpfen, die das vorgeburtliche Leben dem Zugriff der leiblichen Eltern, zumindest teilweise, entzogen. […]
Es wäre natürlich abwegig, den Übersetzern mangelhafte Hebräischkenntnisse vorhalten zu wollen, mit dem Hinweis, sie hätten den Ausgangstext nicht originalgetreu übersetzt; vielmehr wird man die Abwandlung als einen Versuch zu würdigen haben, das mosaische Recht zum Schwangerschaftsabbruch auf den neuesten wissenschaftlichen Stand zu bringen, wie er in der griechischen Medizin und vor allem in der aristotelischen Lehre von der Sukzessivbeseelung zutagetrat. Daß für die Menschwerdung in utero auf die phänotypische Gestaltung des Feten abgestellt wurde, mag auch dadurch beeinflußt sein, daß Adam ausweislich der Schöpfungsgeschichte als Gottes Ebenbild bereits vollständig erschaffen war, ehe Gott ihm die Seele einhauchte.
Für das Abtreibungsverbot resultierte hieraus eine Fristenlösung, die eine Abtreibung eines bereits menschlich gestalteten Feten – Beseelung und Belebung wurden in der Folge hiermit gleichgesetzt – als Tötung eines Menschen erkannte, während vor diesem Datum lediglich geldeswerter Schadensersatz zu entrichten war. Auf Grund des Ansehens der Septuaginta als gleichsam göttlich inspirierter Version des mosaischen Rechts geriet die in ihr formulierte Fristenlösung in der Folge auch zu einem Eckpfeiler des christlich motivierten Abtreibungsverbots. Im kanonischen Recht der katholischen Kirche sollte sie bis 1917 Bestand haben, womit die katholische Kirche als die eigentliche ‚Mutter‘ sämtlicher Fristenlösungen im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs gelten kann.
[…]
War man sich aus christlicher Sicht über die grundsätzliche Anrüchigkeit von Empfängnisverhütung und Abtreibung noch einig, wobei die Begründungen hierfür recht unterschiedlich ausfallen konnten, so galt dies umso weniger für die Frage des Zeitpunkts, von dem an eine Abtreibung als Totschlag zu qualifizieren wäre.
Wurden hierzu schon in der griechischen Medizin und Philosophie die unterschiedlichsten Theorien debattiert – nicht eben ein Beleg für umfassende Abortuserfahrung der Ärzteschaft -, fügte Augustinus ihnen noch eine weitere, aufgrund zahlenmystischer Spekulationen, hinzu (Jerouschek, 42). Daß sich der vierzigste Tag als bevorzugtes Datum herausschälte, mag mit der jüdischen
Rechtsüberlieferung zusammenhängen, die sich uneins war, ob ein geschlechtsspezifisch bedingter anderer Zeitpunkt für die Beseelung beim weiblichen Feten anzunehmen sei. Weshalb man dieser Frage vorerst weniger Beachtung schenkte, mag wiederum daher rühren, daß von weiblichem Nachwuchs ohnehin weniger Aufhebens gemacht wurde.
Wie sehr dabei das christlich motivierte Abtreibungsverbot von der Vorstellung einer Gott zukommenden ‚patria potestas‘ geprägt war, bezeugen die einschlägigen Stellungnahmen etwa von Augustinus und Hieronymus, die eigens darauf abstellten, daß auch das Einverständnis des irdischen Ehegatten einen Schwangerschaftsabbruch nicht rechtfertige. Galt der Fet als Gegenstand göttlicher Fürsorge, so mußte ein Schwangerschaftsabbruch auch mit der christlichen Vorstellung von der ‚Heiligkeit des Lebens‘ unvereinbar erscheinen.
Quelle: Jerouschek, Günter (1993): Mittelalter. Antikes Erbe, weltliche Gesetzgebung und Kanonisches Recht, in: Jütte, Robert (Hrsg.): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. München: C.H. Beck, S. 44-49.
Tatbestand Schwangerschaft – wenn Gesundheit einer Strafe wird
„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Paragraf 218, Strafgesetzbuch
Abbrüche auf Verlangen sind in Deutschland nur dann straffrei, wenn sie in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft erfolgen, eine dem „Lebensschutz“ dienende Pflichtberatung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle absolviert wird und eine dreitägige Wartefrist zwischen Beratung und Abbruch eingehalten wird. Doch gelten Abtreibungen selbst dann weiterhin als rechtswidrig. Nur in zwei Ausnahmefällen ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland rechtmäßig, also vollständig legal, und wird von den Krankenkassen bezahlt: wenn medizinische Gründe vorliegen (für die gesamte Dauer der Schwangerschaft, macht circa 3 Prozent aller Fälle aus) oder nach einer Vergewaltigung (nur in den ersten drei Monaten; 0,1 Prozent der Fälle). Dafür wird jeweils ein ärztliches Gutachten benötigt.
„Keine Heilbehandlung wie jede andere?“
Wie Paragraf 218 die Gesundheitsversorgung gefährdet
Jeden Tag in Deutschland schiebt sich das Strafrecht zwischen Ärzt:innen und ihre Patient:innen und zwischen Schwangere und ihre Lebensentscheidungen. „Die schärfste Waffe des Staates« sitzt dort, wo sie am wenigsten hingehört: im Uterus von Gebärfähigen und auf dem Schreibtisch von Ärzt:innen. Der Schwangerschaftsabbruch ist der einzige medizinische Eingriff, der im Strafgesetzbuch steht. Statt Abbrüche als Teil der reproduktiven Gesundheitsversorgung zu betrachten und Betroffene nach internationalem Standard zu versorgen, kreisen die politischen Debatten seit Jahren um paternalistische Paragrafen und eine angebliche „Schutzpflicht des Staates“. Die Verwirrung, ob Schwangerschaftsabbrüche nun vorrangig als Gesundheitsfrage oder als juristischer Tatbestand zu behandeln sind, drückt sich auch darin aus, dass nie ganz klar ist, welches Ministerium eigentlich zuständig ist: das Justizministerium, das Familienministerium oder doch das Gesundheitsministerium?
Aus fachlicher Sicht spricht vieles dafür, Schwangerschaftsabbrüche vorrangig als Gesundheitsfrage zu behandeln: Jahrzehntelange Forschung und Erfahrungswissen sind in klare internationale Empfehlungen und Gesundheitsleitlinien gemündet. Nicht nur die WHO, sondern auch zahlreiche gynäkologische Fachverbände empfehlen in ihren Leitlinien, Schwangerschaftsabbrüche zu legalisieren, die Versorgung sicherzustellen, die Kosten für den Eingriff zu übernehmen und medizinisch nicht notwendige Hürden wie Pflichtberatung, Fristen und verpflichtende Wartezeiten abzuschaffen.! Die Internationale Fachgesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (kurz: FIGO) fasst es so zusammen: „Ein Schwangerschaftsabbruch ist eine wichtige und zeitkritische medizinische Versorgung, die unter Wahrung der Sicherheit, der Privatsphäre und der Würde der betroffenen Frauen und Mädchen sowie entsprechend ihrer Wünsche und Bedürfnisse erfolgen sollte.“ In Deutschland werden diese Empfehlungen seit Jahren systematisch ignoriert. Die geltende Rechtslage steht
in eklatantem Widerspruch zu den Vorgaben der WHO. Der internationale Hashtag #AbortionIsHealthcare scheint hierzulande noch nicht angekommen.
Quelle: Baier, Alicia (2025): Das Patriarchat im Uterus. Ein Plädoyer für körperliche Selbstbestimmung. München: Droemer Verlag, S. 74-75.
Abtreibung. Eine Bestandsaufnahme
Die Rechtswissenschaftlerin Carol Sanger tritt für die Verbreitung von Abtreibungsnarrativen aus der Ich-Erzählperspektive ein. Sie argumentiert, mehr Frauen sollten öffentlich von ihren diesbezüglichen Erfahrungen berichten und damit den rechtlichen und kulturellen Wandel auslösen, der Frauen einen einfachen, legalen und angstfreien Zugang zu Abtreibung ermöglichen soll. Sie zitiert den Philosophen Bernard Williams mit der Behauptung, „einzig ihre Erfahrungen können uns realistisch und ehrlich aufzeigen, was das einmalige Phänomen der Abtreibung wirklich ist – im Gegensatz zu dem, was Moralisten, Philosophen und Gesetzgeber darüber sagen. Daraus folgt, dass ihre Erfahrung der einzig realistische Anhaltspunkt dafür ist, was die tiefsten Konsequenzen unserer gesellschaftlichen Haltung gegenüber Abtreibungen sein werden“ (Williams zit. nach Sanger 2017: 49-50). Sanger weiß, dass ihre Vision des Wandels den abtreibenden Frauen eine Last aufbürdet: „Vielleicht wäre es das persönliche Risiko wert, wenn die Verbindung zwischen privatem Gespräch, öffentlicher Diskussion und politischer Entscheidung dann besser verstanden würde“ (219). Sanger lenkt die Aufmerksamkeit auf die Kluft zwischen der Darstellung und der Wirklichkeit von Abtreibung und betont, dass Stereotype über die Gefühle von Frauen vor und nach ihrem Schwangerschaftsabbruch restriktive Gesetze rationalisieren, die Frauen angeblich vor Abtreibung „schützen“. Der Ruf nach einer Normalisierung der Abtreibung – der in Sangers Argumentation und dem rechtfertigungsfreien Diskurs deutlich wird – trägt auch der Tatsache Rechnung, dass sich Frauen wegen der Ausnahmestellung der Abtreibung oft vor den gesellschaftlichen Folgen ihres Abbruchs fürchten und endlosen politischen, rechtlichen und kulturellen Anfechtungen ausgeliefert werden.
Die Unterstellung, individuelle Erfahrung zeige, was „Abtreibung wirklich ist“, setzt allerdings die Produktion eines „individualisierten“ und „verantwortlichen“ Subjekts fort, das vom größeren gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenhang losgelöst ist, der doch gerade diese Erfahrung der Abtreibung hervorgebracht hat (Scott 1991). Das vorherrschende Narrativ ist grundsätzlich abtreibungsfeindlich und muss aufgelöst werden. Eine durch Gegendarstellungen aus der Ich-Perspektive vorangetriebene Abtreibungspolitik riskiert jedoch, dass diese noch stärker individualisiert wird. Wie ich in diesem Buch gezeigt habe, existiert dieser Trend seit Mitte der 1980er Jahre und wird derzeitig durch verschiedene historische Entwicklungen verstärkt, die mit einer allgemein entpolitisierten und entpolitisierenden neo-liberalen Weltsicht zusammenhängen. Es gebe, so Bev Skeggs, einen „Imperativ der Subjektivität“, hinter dem sich ein Selbstbild verberge, das durch „Probleme struktureller Ungleichheit“ entstanden sei. So hat „die Welt nur noch Bedeutung, wenn diese im Persönlichen, Subjektiven und Partikularen verankert ist“ (2004: 291). Der Imperativ der Subjektivität ist auch das Merkmal einer neuen Form des Feminismus, der, so Rosalind Gill (2016), die Prinzipien von „Individualismus, Entscheidungsfreiheit und Handlungsfähigkeit“ (613) verkörpert und eine Politik antreibt, die nicht auf gesellschaftlichem, kulturellem oder strukturellem Wandel basiert, sondern eher auf einer „durchsetzungskräftigen, trotzigen Haltung“ (623). Die Politik der rechtfertigungsfreien Abtreibung trägt oft das Gütesiegel dieses Feminismus – sie verdinglicht das Individuum, sowohl als Ursprung der Erfahrung als auch als Basis der Abtreibungspolitik, und sie huldigt dem Prinzip der Entscheidungsfreiheit.
Das Private ist politisch, aber es ist ebenso wichtig, den politischen Gehalt des Privaten und Persönlichen näher zu betrachten und zu reflektieren. Persönliche Narrative können das nicht aus sich heraus leisten. In Bezug auf kulturelle Repräsentationen von Abtreibung müssen wir daher fragen, welche Normen dieser Erfahrung zugrunde liegen und sie verstärken, und wir müssen fragen, wie diese Normen Identitätskategorien aufrechterhalten, die natürlich erscheinen, in Wahrheit aber „Effekte einer spezifischen Machtformation“ sind (Butler 199): 9). Wir einer spezifischen Machtformation« sind (Butler 1991: 9). Wird Abtreibungspolitik darauf reduziert, wie Frauen sich vor oder nach dem Abbruch fühlen (unabhängig davon, ob diese Empfindungen positiv oder negativ sind), so werden umfassendere gesellschaftliche, strukturelle und politische Probleme nicht adressiert. Zu diesen Problemen gehören die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung sowie die auf sozialer Schicht und Herkunft beruhende Ungleichheit, die unsere Entscheidungen hinsichtlich Elternschaft erleichtern oder erschweren und die Urteile anderer über sie beeinflussen. Sie betreffen auch historisch-soziologische Fragen bezüglich der Trennung zwischen Empfängnisverhütung und Abtreibung und der Frauen zugeschriebenen Verantwortung für ungewollte Schwangerschaften sowie auch ontologische Fragen.
Obwohl ich die normativen Annahmen analysiere, die dem emotionalen Allgemeinverständnis von Abtreibung zugrunde liegen, plädiere ich also keineswegs für die Intensivierung einer Abtreibungspolitik, die auf die Gefühle von Frauen rekurriert. Denn das Argument, Abtreibung solle Frauen frei zugänglich sein, weil sie danach nur Erleichterung verspürten, folgt der gleichen Logik wie dem, Abtreibung solle eingeschränkt werden, um Frauen vor negativen emotionalen Folgen zu schützen. Monolithische und einförmige Beschreibungen der Abtreibung als Gefühlserfahrung produzieren immer ein naturalisiertes weibliches Subjekt, und dies gilt gleichermaßen für positive wie für negative Emotionen. Die Heterogenität weiblicher Lebensläufe und Zielsetzungen kann nie in einem einzigen Narrativ über Abtreibung enthalten sein. Nun heißt dieses Buch zwar Happy Abortions, aber ich plädiere nicht für die Darstellung von Abtreibung als schlicht glückbringend, um die Zuschreibung als unausweichlich schwierig und unglückbringend zu ersetzen. Der Titel entspringt vielmehr einer der Leitfragen dieses Buchs: Was machteine eventuell glückbringende Abtreibung bestenfalls zu einer Grenzüberschreitung und schlimmstenfalls zu etwas Unaussprechlichem?
Quelle: Millar, Erica (2020): Abtreibung. Eine Bestandsaufnahme. Aus dem australischen Englisch von Stephanie Singh. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, S. 177-




